| Allgemeine Geschäftsbedingungen
Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (Käufer/Besteller als Auftraggeber - AG, Verkäufer/Hersteller als Auftragnehmer - AN, bezeichnet)
1. Angebote sind freibleibend und unverbindlich
2. Aufträge und Bestellungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt werden. Das gleiche gilt für mündliche Absprachen, auch für solche, die mit Vertretern getroffen werden.
3. Die Preise gelten ab Werk und nur für das Inland. Es gelten die am Tage der Auslieferung gültigen Preise als vereinbart, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart wurde. Die Kosten der Montage und Inbetriebsetzung werden gesondert berechnet. Bei Montage durch Monteure des Auftragnehmers werden die Stundensätze für Montagelöhne, die Fahrtkosten und Fahrstunden, sowie die Tagespauschale für Unterkunft und Verpflegung in Rechnung gestellt. Vereinbarte Pauschalpreise für die Montage beim AG erhalten nur dann Gültigkeit, wenn die Monteure nach Ankunft unverzüglich mit der Montage beginnen können. Die dazu erforderlichen Vorbereitungen hat der AG auf seine Rechnung zutreffen.
4. Die angegebenen Liefer- und Fertigstellungstermine rechnen vom Tage der schriftlichen Bestätigung an. Sie verlängern sich um die Zeit der Klärung nach Vertragsschluss auftauchender Fragen. Ereignisse höherer Gewalt, Krieg oder Ausnahmezustand, behördliche Verfügungen, Verkehrsstörungen, Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen oder Materialmangel beim AN oder seinen Zulieferern sowie alle Umstände, die nicht vom AN zu vertreten sind und die Ausführung übernommener Aufträge unmöglich machen, verzögern oder wesentlich erschweren, berechtigen den AN unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen des AG vom Vertrag zurückzutreten, oder die Lieferung auf die Dauer der Behinderung auszusetzen. Hierdurch entstehende Lieferverzögerungen berechtigen den AG nicht zum Rücktritt.
5. Der Versand erfolgt für Rechnung und Gefahr des AG. Verpackungsmaterial muss nicht zurückgenommen werden.
6. Der Auftragnehmer ist, sofern es die Fertigung und Montage erfordert, berechtigt, Zeichnungen, Maße und Gewicht geringfügig zu verändern. Der vereinbarte Preis wird davon nicht berührt. Der AG ist zu unterrichten.
7. Erfolgt die Montage bei dem AG, so hat dieser eine Hilfsperson zu stellen und die vom AN vorher anzugebenen Hilfsmittel kostenlos bereitzuhalten. Für Montagen von hydraulischen Ladegeräten außerhalb des Herstellerwerks ist neben einer Fachkraft eine Werkstatt kostenlos zur Verfügung zu stellen.
8. Sofern nicht anders vereinbart, hat die Zahlung 14 Tage nach Rechnungsdatum netto Kasse zu erfolgen. Ab Überschreitung dieses oder eines anderen vereinbarten Zahlungsziels werden Verzugszinsen in Höhe von 6 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank erhoben. Sind Ratenzahlungen vereinbart worden, so ist der gesamte Rechnungsbetrag zur sofortigen Zahlung fällig, wenn der AG mit der Zahlung einer Rate ganz oder teilweise in Verzug kommt. Das gilt auch dann, wenn Wechsel mit späterer Fälligkeit gegeben worden sind. Bestehen begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des AG, insbesondere wird eine ungünstige Vermögensanlage des AG bekannt, so werden sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofort fällig. Der AG ist darüber hin berechtigt, mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurückzutreten.
9. Die verkaufte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher aus dem zugrunde liegenden Vertrag oder aus anderen Verträgen entstandener Verbindlichkeiten des AG (Vorbehaltskäufer) Eigentum des AN (Vorbehaltskäufer). Der Eigentumsvorbehalt gilt auch für alle Forderungen aus Reparaturen, Ersatzteil- und Zubehörlieferungen, sowie aus Einstell-, Versicherungs- und Rechtsverfolgungskosten. Auf Verlagen des AN hat der AG den Kaufgegenstand zugunsten des AN zu versichern. Eine Verpfändung der Waren oder Übertragungen zur Sicherheit, ist vor Zahlung der Forderung verboten. Der AG wird ermächtigt, die gekauften Waren weiter zu veräußern und zu verarbeiten. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der AG bereits jetzt die daraus entstehende Forderung in Höhe der Forderung des AN an diesen ab. Der AG wird ermächtigt, die Forderung so lange einzuziehen, wie er seine Zahlungsverpflichtungen dem AN gegenüber ordnungsgemäß nachkommt. Eine Verarbeitung nimmt der AG für den AN vor, beziehungsweise lässt sie für ihn vornehmen. Kommt der AG seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach oder besteht Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit, so kann der AN die Veräußerungs- oder Verarbeitungsermächtigung jederzeit widerrufen. Alle durch die Wiederinbesitznahme des Kaufgegenstandes entstehenden Kosten trägt der AG.
10. Bei sachgemäßer Behandlung der gelieferten Neumaschinen und Anlagen und bei Erfüllung der vereinbarten Zahlungsbedingungen wird eine Gewährleistung für nachweisbare Materialfehler und mangelhafte Montage auf die Dauer von sechs Monaten übernommen. Werden die Maschinen und Anlagen in Tag- und Nachtbetrieb eingesetzt, so beträgt die Dauer nur drei Monate. Die Gewährleistung erfolgt ausschließlich durch Nachbesserung; Ansprüche auf Wandlung, Minderung, Schadensersatz, sowie jedwede Folgeschäden sind ausgeschlossen. Der AG hat zu diesem Zweck die mangelhafte Maschine oder Anlage oder die schadhaften Teile frachtfrei an den AN zurückzusenden. Keine Gewährleistung wird geleistet für alle infolge natürlichem Verschleiß auftretenden Schäden und für Schäden infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung und Verwendung ungeeigneter Schmiermittel. Für die Hydraulikteile ist ausschließlich des jeweils vorgeschriebene Hydrauliköl zu verwenden. Werden von dritter Seite ohne Einwilligung des AN Montagen oder Reparaturen ausgeführt, so erlischt das Nachbesserungsrecht. Bei Verkauf gebrauchter Geräte oder soweit neue Geräte auf gebrauchte Fahrzeuge montiert und die Fahrzeuge mit verkauft werden, ist die Gewährleistung für die gebrauchten Geräte oder Fahrzeuge ausgeschlossen.
11. Erfüllungsort und Gerichtsstand Erfüllungsort für beide Teile sowie für sämtliche Zahlungen einschließlich Wechsel und Schecks, auch mit anderen Zahlungsorten und Zahlstellen, sowie für sämtliche Ansprüche aus Rücktritt und auf Schadensersatz ist der Betriebssitz des AN. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenen Streitigkeiten ist, wenn der AG Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht erheben, das für den Betriebssitz des AN zuständig ist. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der AG keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
12. Sonstiges Die etwaige Unwirksamkeit oder Unvollständigkeit einzelner Punkte berührt die Wirksamkeit unserer Verkaufs- und Lieferungsbedingungen im übrigen nicht.
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